Allgemeine Geschäftsbedingungen
screenpro AG / relevant, Stand: Mai 2020 ergänzend zu den AGBs der screenpro AG
GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der screenpro AG und/oder relevant(nachfolgend „relevant“) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital generierte Produkte.
1.2 Sie gelten als vereinbart mit der Annahme des offerierten Angebots von relevant durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung von relevant durch den Kunden.
1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen von relevant.
Leistungen und Rechtevon relevant
2.1 relevant erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Motion Branding (inkl. Konzeption, Film-, Foto, Animations-,und Audio-Producing), Kommunikation (inkl. redaktionelle Kommunikationsstrategien, Livekommunikation und Newsroom) sowie Interaction und Experience Design (inkl. Touchapplikationen für Festinstallationen/Touchscreens, Contentproduktionen auf Technik ausgerichtet und Bühnenshows). Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen und deren Anhängen,Projektplänen/-Kalkulationen und Leistungsbeschreibungen sowie Mailings.
2.2 Im Bereich Contentproduktion und redaktionelle Inhaltsplanung bietet relevant Workshops für Gruppen bis zu sechs Personen an. Der Inhalt ist individuell und wird kundenspezifisch massgeschneidert und nach Wunsch angepasst.
2.3 relevant behält sich das Recht vor, Kunden von gleichen oder verwandten Branchen zu betreuen, ohne dabei Interessen zu bevorzugen oder Prioritäten zu setzen.
2.4 Die AGB und speziell die Nutzungsrechte für Werke von relevant gelten für Endkunde und Auftraggeberin gleicher Weise. Die Nutzungsrechte sind nicht übertragbar oder veränderbar.
2.5 Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.
2.6 relevant besitzt bei der Ausführung der vereinbarten Leistung grundsätzlich gestalterische Freiheit (relevant kann den Inhalt nach eigener Beurteilung festlegen).
2.7 Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der schriftlichen Form. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.8 Nach der Ausführung dürfen vom Auftraggeber im Rahmen einer Korrekturrunde kostenlos kleine Korrekturen eingefordert werden. Falls der Auftraggeber nicht dem Endkunden entspricht / kein direkter Kundenkontakt zu relevant besteht und nicht anderweitig vereinbart – so besteht ebenfalls ausschliesslich das Recht aufeine Korrekturrunde inklusive. Für beide Parteien zusammengerechnet.
2.9 Allfällige weitere Leistungen werden dem Aufwand entsprechend berechnet. Begehren, grössere Änderungen usw.können stillschweigend als Mehraufwand von bis zu 50% des regulären Preises verrechnet werden. Der Auftraggeber kann aus einer hierbei möglichen Lieferverzögerung keine Forderungen ableiten. Gerät die Produktion in Rückstand, kann relevant eine Vorauszahlung / Teilzahlung von bis zu 50% des Gesamtpreises verlangen. relevant ist berechtigt, vom Auftraggeber eingeforderte Inhalte abzulehnen bzw. die Konditionen hierfür neu zu verhandeln.
2.10 Verworfene Ideen dürfen vom Auftraggeber nicht weiterverwendet werden (gemäss Ziffer 4.3).
2.11 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt relevant nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
2.12 relevant verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers beider Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.
2.13 Von relevant eingeschaltete freie Mitarbeiter, Partner oder Dritte sind Auftragserfüller von relevant. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von relevant eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von relevant weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen. Für das Verursachen von Verzögerungen, Fehlern oder gar für ein komplettes Versagen der beauftragten Dritten haftet relevant nicht. relevant ist stets bemüht ihre Partner, Mitarbeiter, Ausführungsgehilfen sorgfältig zuwählen und die Qualität der bestehenden Referenzen zu prüfen.
Rechte und Pflichten des Auftraggebenden
3.1 Der Auftraggebende ist dafür verantwortlich,dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.
3.2 Kommt der Auftraggebende der Verpflichtung (gemäss Ziffer 3.1)nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesession weniger als 48 Stunden vordem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten.
3.3 Zudem hat relevant Anspruch aufeine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für die Aufnahmesession. Erfolgt die Absage weniger als 24 Stunden vor dem Termin, hat relevant Anspruch auf 100% des vereinbarten Honorars.
3.4 Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche erforderliche Rechte aller in einem Auftrag verwendeten Inhalte (Bilder, Musik, Location, abgebildete Personen usw.) verfügt. Er stellt relevant vollumfänglich von allfälligen Forderungen Dritter und damit in Zusammenhang stehenden Auslagen frei.
3.5 Der Auftraggeber ist über dies verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit und die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften.
3.6 Die genannten Bestimmungen bleiben auch bei einer Publikation über einen relevant-eigenen Kanal gewährt.
3.7 Der Auftraggebende verpflichtet sich den Umständen entsprechend an der Auftragsabwicklung mitzuwirken und erforderliche Ressourcen (Daten,Informationen, Termine, Unterlagen etc.) rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3.8 Alle Arbeitsunterlagen werden von relevant sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben, falls gewünscht.
3.9 Bei unzureichender Ressourcenverfügbarkeit ist relevant berechtigt, die Leistung nach eigenen Möglichkeiten und eigenem Ermessen auszuführen und stillschweigend eventuelle Mehrkosten von bis zu 50% des regulären Preises zu verrechnen.
3.10 Kann ein wesentlicher Auftragsinhalt aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand umgesetzt werden, ist relevant berechtigt, die Leistung komplett einzustellen. Dabei hat der Auftraggeber den geleisteten Aufwand / die entstandene Benachteiligung mit mindestens 50% des Gesamtpreises (Mindestpauschale) zu entschädigen.
3.11 Durch mangelnde Mitwirkung entstandene Lieferverzögerungen können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden. Verschleppt sich die Produktion, kann relevant eine Vorauszahlung / Teilzahlung von bis zu 50% des Gesamtpreises verlangen.
3.12 Der Auftraggeber hat seine ordnungsgemässe Mitwirkung bei Erfordernis durch schriftliche Korrespondenz / Beweismittel zu belegen.
Nutzungsrechte
4.2 Der Endkunde darf das Werk nur im Zwecke der vereinbarten Leistung und zur vereinbarten Dauer nutzen. Ohne schriftliche Zustimmung darf das Material nicht verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Die Konditionen für weitere Nutzungs rechte sind vertraglich (schriftlich) zu regeln.
4.3 Der Endkunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung der Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Endkunden an Dritte oder an den Auftraggeber – sofern dies nicht dieselbePartei ist – wie für Eigenwerbung.
4.4 Konzepte, Rohdateien, Projektdateien, Entwürfe usw. dürfen nicht weiterverwendet werden und müssen auf Aufforderung zurückgegeben bzw. gelöscht werden. relevant muss das genannte Material weder herausgeben, zeigen oder aufbewahren.
4.5 Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, relevant eine Nutzungslizenz zu bezahlen.
4.6 Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
4.7 Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von relevant gestattet.
4.8 Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, nachgestellt, fotografiert oder gefilmt werden.
4.9 Bei Verwendung des Werks ausserhalb des üblichen Einsatzzweckes hat der Kunde für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.
4.10 relevant und mit der Ausführung beauftrage Dritte können alle erstellte Werke für Eigenwerbung nutzen, den Kunden sowie die für den Kunden ausgeführten Arbeiten als Referenz angeben,namentlich in schriftlicher oder elektronischer Form (Webseite, Social Media).
4.11 relevant darf alle erstellte Werke im Zwecke der Eigenwerbung sowie zum Schutz in angemessener Weise kennzeichnen.Der Auftraggeber kann zur Namensnennung aufgefordert werden. Sämtliche Arbeiten dürfen von relevant in allen Medien öffentlich präsentiert werden (auch in veränderter Form). Auch dabei bleiben relevant vom Auftraggeber die in Ziffer 3.4 aufgeführten Rechte gewährt. Über das Tätig sein für den Auftraggeber darf berichtet werden.
Lieferung und Aufbewahrung
5.1 Das fertiggestellte Werk wird in der Regel in digitalem Format online zum Download bereitgestellt oder bei Produktionen für eingesetzte Technik entsprechend installiert. Der Auftraggeber ist angehalten, die Daten innert fünf Tagen herunterzuladen und zu archivieren.Kosten für weitere Medien / Lieferformen (z.B. Festplatten) werden zusätzlich verrechnet, bzw. die Konditionen dafür sind gesondert zu regeln.
5.2 Der Auftraggeber trägt beim Transport / Versand von Waren sämtliche Risiken (eine Transportversicherung ist Sache des Aufraggebers).
5.3 Für die Funktion im gewünschten Medium ist der Auftraggeber grundsätzlich selbst verantwortlich.
5.4 Aus geringfügig sowie aufgrund höherer Gewalt verfehlten Lieferterminen kann der Auftraggeber keine Forderungen ableiten.
5.5 Abgeschlossene digitale Werke werden von relevant mindestens ein Jahr lang archiviert. Aus wichtigen Gründen wird dem Auftraggeber das Material während dieser Frist erneut ausgestellt, in aufwändigen Fällen gegen Entrichtung einer Gebühr. Weiterreichende Datensicherheit liegt in eigener Verantwortung.
5.6 Alle Arbeitsunterlagen,elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von relevant angefertigt werden, verbleiben bei relevant. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. relevant schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
Mängel und Gewährleistung
6.1 Der Auftraggeber hat ein Werk beiFertigstellung bzw. eine Ware bei Erhalt zu überprüfen. Allfällige Fehler sindinnert fünf Arbeitstagen zu beanstanden. Nach Ablauf dieser Frist gilt dieLieferung als genehmigt.
6.2 Leicht inhaltliche und stilistische Abweichungen gegenüber zu grundeliegenden Konzepten / Entwürfen gelten als absehbar und können nicht als Mangel geltend gemacht werden.
6.3 Qualität und Quantität des Materials ist abhängig von den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten.Minderungen aufgrund ungünstigen Lichts, schwierigen Wetterverhältnissen, Platz etc. können nicht beanstandet werden.
6.4 Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
Haftung
7.1 relevant haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.
7.2 Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 7.1) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen von relevant.
7.3 Bei Ansprüchen gegen relevant seitens Dritter, die (gemäss Ziffer 3.4) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben,übernimmt der Kunde im Streitfall die Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.
7.4 Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Auftraggeber trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.
7.5 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die relevant erarbeiteten und durchgeführten Massnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. relevant ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt relevant von Ansprüchen Dritter frei, wenn relevant auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie dem Auftraggeber Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch relevant beim Auftraggeber hat unverzüglich nach bekannt werden inschriftlicher Form (Email ist zulässig) zu erfolgen. Erachtet relevant für eine durch zuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit relevant die Kosten hierfür der Auftraggeber.
7.6 relevant haftet in keinem Fallwegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Relevant haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
ZAHLUNG
8.1 Rechnungen von relevant sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen (inkl. MWST) und in Schweizer Franken zu bezahlen.
8.2 relevant ist berechtigt,bei Zahlungsverzug einen Verzugszins von 6% pro Kalenderjahr zu verlangen.
8.3 relevant stellt dem Kunden die Leistungen auf der Basis der Offerte in Rechnung, ausser es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Mehraufwand wird separat in Rechnung gestellt.
KÜNDIGUNG
9.1 relevant kann aus wichtigen Gründen wie Zahlungsverzug des Kunden, seit der bestätigten Offerte unzumutbareVeränderungen, unterlassene Mitwirkung des Kunden usw. jederzeit vom Vertragzurücktreten.
9.2 Bei kundenseitiger Auflösung, teilweiser Auflösung des Vertrages oder bei Verunmöglichung des Auftrages durch äussere Umstände nach der Auftragsbestätigung haftet der Auftraggeber zum vollen Preis für die bereits entstandenen Aufwände und veranlasste Buchungen wie beispielsweise Gagen, Mieten, Drittpartner usw.
GERICHTSSTAND
10.1 Für sämtliche, aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten, gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand für beide Parteien ist das zuständige Gericht am Sitz der screenpro AG / relevant in Volketswil.